Nachfolgend finden Sie das im Mai vom Bundesverband öffentlicher Zinsssteuerung e.V. geführte Interview mit Herrn Florian Dotzler zum Thema „Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten (Derivaten) im kommunalen Bereich„.
Interview: Florian Dotzler, Deloitte & Touche GmbH
Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten (Derivaten) im kommunalen Bereich.
Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten (Derivaten) im kommunalen Bereich wird immer wieder konträr diskutiert. Derivate können grundsätzlich zur Absicherung (Hedging) oder Spekulation eingesetzt werden (vgl. Basisinformationen über Finanzderivate, Bank-Verlag GmbH Köln). Kommunen sind angehalten, finanzielle Risiken zu minimieren (vgl. Gemeindeordnungen). Damit ist die Spekulation mit Derivaten untersagt. Was verbleibt, ist der Einsatz von Derivaten zur Absicherung, der im Hinblick auf den Risikominimierungsgrundsatz geboten ist.
______
Gibt es in Deutschland ein Regelwerk, das die Handhabung von derivativen Finanzinstrumenten zur Absicherung bereits beschreibt?
Für die handelsrechtliche Berichterstattung sind seit mehreren Jahren mit § 254 HGB i.V.m. IDW RS HFA 35 ausführliche Regelungen getroffen, unter welchen Voraussetzungen ökonomische Sicherungsbeziehungen auch in der Rechnungslegung berücksichtigt werden dürfen. Diese Normen geben Unternehmen einen verbindlichen Rahmen für Darstellung von Sicherungsbeziehungen.
Welche Arten von Risiken können nach § 254 HGB abgesichert werden?
Grundsätzlich gibt es mit dem Zahlungsstromänderungsrisiko und dem Wertänderungsrisiko zwei Risiken, die zulässigerweise abgesichert werden können. Zur Steuerung der jeweiligen Risikopositionen können hierbei Derivate sowohl als Grundgeschäfte, als auch als Sicherungsgeschäfte eingesetzt werden.
Ein Derivat kann also zur Sicherung von Risiken in Form von Zahlungsströmen oder Werten eingesetzt werden. Wie kann nach den Bestimmungen des § 254 HGB in Verbindung mit IDW RS HFA 35 festgestellt werden, ob es sich um ein Derivat mit Sicherungsfunktion handelt? Gibt es hierfür einen entsprechenden Nachweis?
Eine zulässige Sicherungsbeziehung liegt nur dann vor, wenn erwartet werden kann, dass das Zahlungsstrom- bzw. Wertänderungsrisiko der eingesetzten Sicherungsgeschäfte (in der Regel sind dies Derivate) gegenläufig zum entsprechenden Risiko des Grundgeschäfts ist und dieses hinsichtlich des abgesicherten Risikos somit zumindest teilweise ausgleicht. Diese Erwartung muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Hierfür gibt es verschiedene mathematische Methoden, wie beispielsweise die Dollar-Offset-Methode, um die Effektivität einer Sicherungsbeziehung beurteilen zu können. Bei der Wahl der Methode des Nachweises besteht hierbei weitgehende Freiheit, sofern die Methode geeignet ist.
Wenn mit mathematischen Verfahren zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob ein Derivat eine Sicherungsfunktion entfaltet, ist folglich auch feststellbar, welches Derivat nicht der Absicherung, d.h. der Spekulation dient?
Über mathematische Methoden lässt sich der nicht für die Absicherung des bestimmten Risikos geeignete Anteil von Grund- und Sicherungsgeschäft identifizieren. Hierbei kann sowohl eine teilweise fehlende Sicherungswirkung (z.B. Über- oder Untersicherung), als auch eine gänzlich fehlende Eignung zur Absicherung festgestellt werden.
Der Deutsche Städtetag hat in einer Tabelle Derivate in „Zinssicherung“ und „Zinsoptimierung“ eingeteilt. Diese Klassifikation erfolgt, ohne das Grundgeschäft (i.d.R. kommunaler Kredit) näher zu betrachten. Ist damit gewährleistet, dass es sich bei einem Derivat, das der „Zinssicherung“ dienen soll, tatsächlich um ein Sicherungsinstrument handelt? Wie wäre entsprechend der gesetzlichen Norm für Sicherungsbeziehungen in § 254 HGB zu verfahren? Kann ein Derivat, isoliert betrachtet, als Sicherungsinstrument klassifiziert werden? Falls ein in der Tabelle genanntes Produkt angewandt wird, könnte es dann zu Verlusten kommen, die nicht durch ein Grundgeschäft gedeckt sind?
Ein derivatives Finanzinstrument kann ohne gemeinsame Betrachtung von Grund- und Sicherungsgeschäft nicht grundsätzlich als geeignetes Sicherungsinstrument bezeichnet werden. Die Beurteilung eines Derivates und seiner Sicherungswirkung hängt maßgeblich von der gemeinsamen Beurteilung von Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft ab. Auch gemäß § 254 HGB wäre ein als Sicherungsgeschäft eingesetztes Derivat stets in Verbindung mit dem Grundgeschäft zu beurteilen.
Wenn man zum Beispiel zu einem Darlehen mit fester Verzinsung einen Payer-Swap abschließt, kann der Payer-Swap nicht pauschal als geeignetes Sicherungsgeschäft bezeichnet werden, da die Gegenläufigkeit der abgesicherten Risiken nicht gegeben ist. Bei fallenden Zinsen würde der Payer-Swap zu leistende Zinszahlungen verursachen, die nicht durch das Darlehen kompensiert werden. Daneben würde beim Darlehen eine negative Änderung des beizulegenden Zeitwertes erfolgen. In der Gesamtbetrachtung dieser Sicherungsbeziehung würde das beim Darlehen bestehende Wertänderungsrisiko durch den Payer-Swap nicht kompensiert, dafür aber ein zusätzliches Zahlungsstromänderungsrisiko beim Sicherungsgeschäft erzeugt.
Sie beschäftigen sich in Ihrer beruflichen Tätigkeit intensiv mit der Beurteilung von Sicherungsbeziehungen. Wie lautet Ihre grundsätzliche Empfehlung für den kommunalen Bereich? Würde die Anwendung der restriktiven Vorschriften für Sicherungsbeziehungen entsprechend § 254 HGB in Verbindung mit IDW RS HFA 35 nicht eine deutliche Abgrenzung von Derivaten mit Sicherungsfunktion und Derivaten ohne Sicherungsfunktion zur Folge haben? Könnte aus Ihrer Sicht damit nicht Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit beim Einsatz von Derivaten geschaffen werden, wie dies beispielsweise bei Unternehmen mit der Anwendung des § 254 HGB bereits seit Langem erfolgt?
Die Einführung von detaillierten und verbindlichen Regeln zur transparenten und willkürfreien Abbildung des ökonomischen Risikomanagements in der Rechnungslegung ist grundsätzlich für jede externe Berichterstattung zu begrüßen. Auch für kommunale Finanzentscheider und kommunale Prüforganisationen kann hiermit noch mehr Klarheit und rechtliche Sicherheit erreicht werden.
Der Bundesverband öffentlicher Zinssteuerung bedankt sich bei Herrn Florian Dotzler, Director – FSI Assurance, Deloitte & Touche GmbH, für dieses Interview.
Deloitte & Touche GmbH
Weltweit und nach Umsatz gemessen ist Deloitte die größte Prüfungs- /Beratungsgesellschaft mit einem Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern. Das Unternehmen ist in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance tätig.
Deloitte Deutschland hat seinen Hauptsitz in München.
Kontaktdaten:
Florian Dotzler
Director | FSI Assurance
Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rosenheimer Platz 4, 81669 München
Tel: +49 89 29036 7368
Fax: +49 89 29036
Mobil: +49 151 5800 5905